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Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen sind

  1. Der schriftliche Verweis
  2. Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
  3. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
  4. Die Androhung der Entlassung von der Schule
  5. Die Entlassung von der Schule
  6. Die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde
  7. Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde" (Quelle: Schulgesetz NRW, § 53, Absatz 3)

Wer entscheidet?

Über Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 bis 3 (siehe oben) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers.

Die Androhung der Entlassung bzw. die Entlassung von der Schule sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Hier entscheidet eine von der Lehrerkonferenz einberufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin/der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.

Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen. Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.

Die Androhung der Verweisung bzw. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 53, Absätze 4ff) 

Der Unterschied zwischen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

Während erzieherische Einwirkungen darauf abzielen, die Schülerin oder den Schüler zu einer Änderung des Verhaltens zu bewegen, ohne sie oder ihn in ihrer oder seiner Individualsphäre wesentlich zu beeinträchtigen, greifen Ordnungsmaßnahmen in die Rechte der Schülerinnen und Schüler ein. Diese rechtliche Außenwirkung ist bei einer erzieherischen Einwirkung nicht gegeben.

Während man sich gegen eine erzieherische Maßnahme nur mit einer Beschwerde zur Wehr setzen kann, ist die Ordnungsmaßnahme dagegen ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG), gegen den ein Widerspruch möglich ist. (Quelle: vgl. www.bra.nrw.de)

Eine Zusammenfassung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg: Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen