Logo Elternmitwirkung

Schullaufbahnberatung

Schullaufbahnberatung

Recht auf Wahl der Schullaufbahn

Von der Grundschule zur weiterführenden Schule

In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Eltern beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule über die Schullaufbahn ihres Kindes. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 11, Absatz 5)

"Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 11, Absatz 5)

Von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II/in die gymnasiale Oberstufe

"Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 5, Absatz 1)

Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg

"Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls auch die Erziehungsberechtigten und die Ausbildungsbetriebe, über die Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg, über die wesentlichen Regelungen der Bildungsgänge und über die Leistungsanforderungen; sie berät sie bei der Wahl ihres Bildungsganges." (Quelle: APO-BK, § 14, Absatz 1)

Beratung bei Sonderpädagogischer Förderung

Wird bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, berät die Schulaufsichtsbehörde Eltern und informiert sie über Beratungsangebote. (Quelle: vgl. Schulgesetz, § 19)

Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Internetseite des Schulministeriums NRW zusammengefasst: Sonderpädagogische Förderung.