Zuständigkeiten
Innere und äußere Schulangelegenheiten
Das Land NRW trägt die Verantwortung für die „inneren Schulangelegenheiten“, die Städte und Gemeinden als Schulträger sind für die „äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig.
Was heißt das konkret?
Innere Schulangelegenheiten
Zu den „inneren Schulangelegenheiten“ gehört der Bereich der Bildungs- und Erziehungsarbeit, z. B. Lehrpläne, Unterrichtsinhalte, Zeugnisse, Benotungen, Stellenbesetzungen. Zuständig dafür sind die Schulaufsichtsbehörden, konkret die staatlichen Schulämter und Bezirksregierungen.
Äußere Schulangelegenheiten
Die Kommunen sind für die "äußeren Schulangelegenheiten" zuständig. Im Wesentlichen betrifft dies alles, was mit den Gebäuden und Gerätschaften zu tun hat: deren Planung, Bau, Pflege, technische Ausstattung und Verwaltung. Schulsekretärinnen und -sekretäre sowie Schulhausmeisterinnen und -hausmeister sind bei den öffentlichen Schulen meist kommunale Beschäftigte – im Unterschied zu den Lehrkräften, die in der Regel Landesbedienstete sind.
Ministerium für Schule und Bildung
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW nimmt für das Land die Schulaufsicht für das gesamte Schulwesen wahr. Es ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die unmittelbaren Behörden darunter sind als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen sowie als untere Aufsichtsbehörden die staatlichen Schulämter bei den Kommunen und Kreisen.
Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen sind für die Real-, Sekundar-, Gesamt- und Förderschulen sowie die Gymnasien, die Berufskollegs und die Weiterbildungskollegs zuständig. Sie nehmen als obere Schulaufsichtsbehörde die Dienst- und Fachaufsicht wahr, d. h. sie regeln z. B. den Einsatz und die Verteilung von Personal- und Sachmitteln.
Schulämter
Die staatlichen Schulämter sind in der Funktion als Dienst- und Fachaufsicht für die Grund- und Hauptschulen (nur Fachaufsicht) sowie bestimmte Förderschulen zuständig. Sie werden als untere Schulaufsichtsbehörde von den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. der Städteregion Aachen getragen.
Schulträger
Schulen haben einen sogenannten Träger. Die meisten Schulen in Nordrhein-Westfalen sind öffentliche Schulen und haben somit einen öffentlichen Träger, in der Regel ist das eine kommunale Körperschaft (Gemeinde, Kreis) oder in geringerem Umfang auch das Land. Bei Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind die Schulträger entweder gemeinnützige Körperschaften (z. B. Kirchen, kirchliche Organisationen, Vereine) oder Privatpersonen. Der Schulträger ist für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schule verantwortlich und trägt in der Regel die Sachkosten.