Besteht für Eltern eine Aufsichtspflicht?
Eltern können als „Hilfskräfte“ bei der Wahrnehmung einer Aufsicht von der verantwortlichen Lehrkraft eingesetzt werden. Aufsichtspflichtig ist jedoch die Lehrkraft. (Quelle: vgl. Verwaltungsvorschrift § 57 SchulG).