Logo Elternmitwirkung

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz

Illustration auf der vier Sprechblasen einander zugewandt zu sehen sind, die gefüllt sind mit verschiedensten Personen. In der Sprechblase oben links sind zwei Personen abgebildet, die als Eltern fungieren. Unten links in der Sprechblase ist ein Mädchen mit Kapuzenpulli, die die Schülerfunktion darstellt. Oben rechts eine Person mit Brille vor einem Bücherregal, welche die Schulleitung verkörpert und unten rechts eine Person mit einer Akte unter dem Arm, welche für die Lehrkraft symbolisiert.

Schulkonferenz - Schule machen

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie an weiterführenden Schulen auch Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung und des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. Sie verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen.

Zusammensetzung und Aufgaben

Was ist eine Drittelparität?

Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer sind zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz der Schulen mit einer Sekundarstufe vertreten (Drittelparität).

Die Schulkonferenz hat

  • 6 Mitglieder an Schulen mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
  • 12 Mitglieder an Berufskollegs
  • 12 Mitglieder an Schulen mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
  • 18 Mitglieder an Schulen mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern

Mitglieder der Schulkonferenz:

  • Eltern (gewählt von der Schulpflegschaft)
  • Lehrkräfte (gewählt von der Lehrerkonferenz)
  • Schülerinnen und Schüler (gewählt vom Schülerrat)

Mit beratender Stimme:

  • Die ständige Vertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin
  • Verbindungslehrerinnen und -lehrer

Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag.

Die Schulkonferenz kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit eine höhere Mitgliederzahl beschließen, als es das Schulgesetz vorsieht. Das Verhältnis der Zahlen der Lehrer-, Eltern- und Schülervertreter muss jedoch gewahrt bleiben.

Besonderheit Förderschulen und Schulen für Kranke

An Förderschulen und an Schulen für Kranke kann die Schulkonferenz selbst entscheiden, in welchem Verhältnis die Sitze der Lehrer-, Eltern- und Schülervertreter aufgeteilt werden. Für Förderschulen, die nach den Zielen der allgemeinen Schulen unterrichten, empfiehlt sich eine Sitzverteilung wie bei den allgemeinen Schulen.

Besonderheit an Berufskollegs

An Berufskollegs gehören der Schulkonferenz auch Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden an: an Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter mit Stimmrecht und je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme; an Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern sind je zwei Mitglieder mit Stimmrecht  vertreten (siehe auch Schulgesetz § 66, Absatz 4).

Aufgaben und Themen der Schulkonferenz

  • Das Schulprogramm
  • Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  • Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
  • Festlegung der beweglichen Ferientage
  • Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
  • Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  • Organisation der Schuleingangsphase
  • Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens
  • Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  • Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  • Information und Beratung
  • Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
  • Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
  • Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring
  • Schulhaushalt
  • Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
  • Ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
  • Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
  • Besondere Formen der Mitwirkung
  • Mitwirkung beim Schulträger
  • Erlass einer Schulordnung
  • Ausnahmen vom Alkoholverbot
  • Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen
  • Empfehlungen zum Tragen einheitlicher Schulkleidung

 

Teilkonferenzen

Für besondere Aufgabengebiete kann die Schulkonferenz sogenannte Teilkonferenzen einrichten, der Vertreterinnen und Vertreter der entsprechenden Gruppen (Lehrerinnen und Lehrer, Eltern oder Schülerinnen und Schülern) angehören, sofern die entsprechenden Gruppen dieses verlangen (z. B. im Bereich der Ordnungsmaßnahmen oder an Berufskollegs bei berufsfeldbezogenen Themen). 

"An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind." (Schulgesetz NRW, § 67, Absatz 3)

Im Bereich der Ordnungsmaßnahmen kann z. B. eine Teilkonferenz einberufen werden, die über Ordnungsmaßnahmen entscheidet. Neben ständigen Mitgliedern (§ 53, Absatz 7) gehört auch eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres dieser Teilkonferenz an. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter nimmt allerdings nicht an der Sitzung teil, wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler oder deren Eltern der Teilnahme widersprechen.