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Recht auf Unterrichtsteilnahme

Recht auf Unterrichtsteilnahme

Rechtliche Verankerung

Eltern dürfen am Unterricht ihres Kindes teilnehmen. Das sieht das nordrhein-westfälische Schulgesetz vor: "Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 44, Absatz 3)

Was heißt das konkret?

Während einer Hospitation können Eltern ihr Kind im Unterricht direkt erleben, sein Verhalten, seine Beteiligung und seine Integration in die Klassengemeinschaft. Vertreterinnen und Vertreter der Pflegschaften können dieses Recht nicht für andere Eltern wahrnehmen.

Wichtig ist auch, dass das Recht auf Unterrichtsteilnahme nur dem Interesse der Eltern am eigenen Kind geschuldet ist. Es dient nicht der Kontrolle der Lehrkraft.

Damit der Unterrichtsbetrieb nicht zu sehr gestört wird, müssen Besuche vorab mit der Lehrkraft besprochen werden. Die Häufigkeit und die Anzahl der teilnehmenden Eltern sollten ein verträgliches Maß nicht übersteigen und die Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, über personenbezogene Daten und Vorfälle Stillschweigen zu bewahren. Alle Prüfungssituationen für Schülerinnen und Schüler wie auch für Lehrkräfte sind von Unterrichtsbesuchen der Eltern ausgenommen.