Beratungs- und Informationsrechte
Rechtliche Verankerung
Die Schule ist verpflichtet, Eltern über alle für das Schulleben wesentlichen Fragen zu informieren. Nach § 44 Absatz 2 des Schulgesetzes haben Eltern das Recht auf Beratung und Unterrichtung: "Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen."
Was heißt das konkret?
Wenn Eltern Fragen zum Leistungsstand und zur Lernentwicklung ihres Kindes haben, sollten die ersten Ansprechpersonen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Fachlehrkräfte sein. Das gilt bspw. auch für Verhaltensweisen oder die soziale Einbindung in die Klassengemeinschaft. Eltern können sich über die Bewertungsmaßstäbe oder bei der Wahl der Schullaufbahn bzw. der Berufsausbildung beraten lassen. Dabei stehen Eltern die Elternsprechtage oder -sprechstunden zur Verfügung. Im Rahmen von Elternabenden informieren die Klassen- und Fachlehrkräfte Eltern über wichtige schulische, fachliche und pädagogische Maßnahmen.
Darüber hinaus können Eltern Einsicht nehmen in alle allgemeinen zugänglichen Veröffentlichungen, über die die Schule verfügt (z. B. Gesetzes- und Verordnungstexte, Bildungsstandards, schulinterne Curricula, das Schulprogramm der Schule sowie das Amtsblatt des Schulministeriums NRW).