Wie können Eltern ihre Kinder in der Schule unterstützen? Was sollte beachtet werden?
Unterstützungsmöglichkeiten
Bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten sollten Eltern immer zunächst das Gespräch mit der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer oder der Fachlehrkraft suchen.
Bei schwierigen Situationen zu Hause, die sich nachhaltig auf das Verhalten und die Entwicklung des Kindes auswirken können, können Eltern das Gespräch mit der Schule suchen (z. B. Tod eines nahen Verwandten oder Trennung der Eltern).
Fragen und Kritik am Unterricht oder am Verhalten sollten direkt mit der Lehrkraft besprochen werden.
Kritik der Lehrkräfte an ihren Kindern sollten Eltern prüfen, mit ihrem Kind darüber sprechen und gemeinsam überlegen, was verändert werden kann. Sie können gemeinsam mit der Lehrkraft Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten absprechen und sollten Absprachen auch einhalten.
Was gilt es zu beachten?
Schülerinnen und Schüler sollten regelmäßig und pünktlich zur Schule geschickt werden.
Sie sollten ausgeschlafen und mit einem gesunden Frühstück versorgt in den Unterricht kommen.
Eltern sollten – wenn nötig – nach Hausaufgaben fragen und ggf. kontrollieren.
Sie sollten regelmäßig in eingeführte Hausaufgabenhefte schauen, um beispielsweise Mitteilungen von Lehrkräften zu lesen.
Die Schulmaterialien sollten rechtzeitig besorgt werden und ggf. sollte darauf geachtet werden, dass das Kind diese entsprechend des Stundenplans zur Schule mitnimmt.
Änderungen von Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse, Adresse) müssen von Eltern der Schule unverzüglich mitgeteilt werden, damit sie auch im Notfall erreichbar bleiben.
Im Krankheitsfall oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen, die es Schülerinnen und Schülern nicht ermöglichen, die Schule zu besuchen, müssen diese unverzüglich bei der Schule entschuldigt werden. Der Grund für das Schulversäumnis wird der Schule schriftlich mitgeteilt. (Quelle: Schulgesetz, § 43, Absatz 2) Weitere Informationen: Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht
Wie sind Hausaufgaben geregelt?
Rechtliche Verankerung
"Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe [...]. Sie dürfen nicht dazu dienen, Fachunterricht zu verlängern, zu ersetzen oder zu kompensieren oder Schülerinnen oder Schüler zu disziplinieren." (Quelle: BASS NRW, 12-63 Nr. 3 Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015)
Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben (täglich)
Primarstufe
Klasse 1 und 2: 30 Minuten
Klasse 3 und 4: 45 Minuten
Sekundarstufe I
Klasse 5 bis 7: 60 Minuten
Klasse 8 bis 10: 75 Minuten
Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.
Zu schwer, zu viel?
Haben Eltern den Eindruck, dass ihr Kind seine Hausaufgaben in der vorgegebenen Zeit nicht erledigen kann, sollte das Gespräch mit der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer oder der Fachlehrkraft gesucht bzw. ihr/ihm eine entsprechende Rückmeldung gegeben werden. Oft bedarf es eines Austauschs mit weiteren (Fach-) Lehrkräften bzgl. des Umfangs der Hausaufgaben oder aber es ist sinnvoll, individuelle Absprachen bzgl. des Kindes zu treffen.
Wie werden Leistungen bewertet?
Rechtliche Verankerung
"Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 48, Absatz 2)
Referenzrahmen Schulqualität NRW
In den Fach- und Bildungsgangkonferenzen der Schulen werden Grundsätze der Leistungsbewertung vereinbart und entsprechend umgesetzt. Die Leistungserwartungen sowie Verfahren und Kriterien der Überprüfung und Bewertung werden transparent gemacht und mit allen Beteiligten kommuniziert. (Quelle: Referenzrahmen Schulqualität NRW (PDF, 4,39MB): Inhaltsbereich 2 Lehren und Lernen, Dimension 2.7 - Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung)
"Um die Lernentwicklung bzw. den Lernstand von Schülerinnen und Schülern zu erfassen, bedarf es einer Vielfalt an Formen der Lernerfolgsüberprüfung. Diese gilt es so zu gestalten, dass sie Schülerinnen und Schülern Erkenntnisse über ihre individuelle Lernentwicklung und ihren Lernstand ermöglichen. Lehrkräften dienen sie als Grundlage zur Diagnose und Gestaltung von Beratungsprozessen und geben ihnen Feedback zur Wirksamkeit des eigenen Unterrichts. Die Gestaltung der Lernerfolgsrückmeldung ist dabei von zentraler Bedeutung. Kontinuierliche Rückmeldung und Lernberatung sind zentral für eine individuelle Lernentwicklung." (Quelle: Referenzrahmen Schulqualität NRW, Online-Unterstützungsportal/Erläuterungen zu 2.7.2)
Was heißt das konkret?
Zu Beginn des Schuljahres muss jede Lehrkraft die in ihrem Fach geltenden Bewertungskriterien mit den Schülerinnen und Schülern besprechen und den Eltern transparent machen. Es werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres erbrachten Leistungen in die Bewertung einbezogen. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers und soll auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses erfolgen. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen bis zum Ende der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigten.
Wie können Kosten bei Schulausflügen und Klassenfahrten übernommen werden?
Bildungs- und Teilhabepaket
"Mit den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht." (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW)
"Die Landesregierung hat zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Arbeitshilfe veröffentlicht. Ansprechbehörden sind in der Regel die Jobcenter der Kreise und kreisfreien Städte. Für den Personenkreis, der einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, gelten andere Verfahren.
Das "Bildungs- und Teilhabepaket" besteht aus sechs Komponenten:
- Förderung von Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Schulische Angebote ergänzende Lernförderung
- Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
- Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Vereinsmitgliedschaften)
Bei den Leistungen handelt es sich um individuelle Rechtsansprüche." (Quelle: www.schulministerium.nrw.de)
Nähere und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW: Bildungs- und Teilhabepaket
Was bedeutet Lernmittelfreiheit?
Lernmittelfreiheit
Grundsätzlich (§ 96 SchulG) werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG festgelegt.
Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.
Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technische Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.
Siehe auch: 16-01 Nr. 5 Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit
Was heißt das konkret?
Es gibt einen festgelegten durchschnittlichen Betrag für Lernmittel – vor allem Schulbücher – pro Schülerinnen und Schüler je nach Schulform. Lernmittelfreiheit bedeutet, dass diese kostenlos bereitgestellt werden. Stifte, Schreibpapier und Taschenrechner u. ä. fallen jedoch nicht unter den Lernmittelbegriff und müssen von Eltern angeschafft werden. Eltern übernehmen außerdem den sogenannten "Eigenanteil" an Lernmitteln. Dieser Betrag darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Die Durchschnittsbeträge sind erstmals nach 18 Jahren zum Schuljahr 2021/2022 von der Landesregierung angehoben worden (siehe Pressemitteilung zur Erhöhung der Durchschnittsbeträge).
Darf Kopiergeld erhoben werden?
Rechtliche Verankerung
Der Runderlass 16-01 Nr. 5 Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit regelt auch die Erhebung von Kopierkosten.
Wesentliche Punkte dazu sind hier zusammengefasst:
- "Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium [...] die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 96, Absatz 5).
- Eltern sind nicht verpflichtet, Kopierkosten über die festgelegte Höhe des Eigenanteils von Lernmitteln zu zahlen. Kopierkosten für Lernmittel können nur verlangt werden, soweit der berechnete Eigenanteil noch nicht erreicht ist. Wenn darüber hinaus in einer Schule Kopierkosten für Lernmittel gesammelt werden, so handelt es sich dabei um eine freiwillige Sammlung. Voraussetzung dafür ist, dass die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium der Schule dies beschließt und der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt ist.
- Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Arbeitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z. B. Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden. Dies gilt insbesondere für Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft diktiert würden. Insoweit entstehende Kopierkosten sind der Ausstattung zuzurechnen und daher von den Eltern selbst zu tragen. Werden von einer Schule derartige Kopien hergestellt, die der Ausstattung zuzurechnen sind, sind diese Kosten unabhängig vom Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel umlagefähig. Kopierkosten sollen in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden. Ein pauschaler Ansatz, der annähernd den tatsächlichen Kosten entspricht, ist zulässig.
Was heißt das konkret?
Haben Eltern den maximalen Betrag (Eigenanteil) bezahlt, dürfen sie nicht verpflichtet werden, auch noch Kopierkosten für Lernmittel zu übernehmen. Es kann jedoch eine freiwillige Sammlung von Kopiergeld vorgenommen werden.
Werden Kopien für Mitteilungen an die Eltern (z. B. Elternbriefe) eingesetzt, die den Schülerinnen und Schülern ansonsten diktiert würden, gehören diese zur Ausstattung von Schülerinnen und Schülern. Insoweit sind die Kopierkosten unabhängig vom Eigenanteil von den Eltern zu tragen. Diese Kopierkosten sollten in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden.
Was ist mit Datenschutz?
Rechtliche Verankerung
Das Schulgesetz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern. Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet und sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen.
Die Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Andere Daten (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen) dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben werden.
Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung verarbeitet werden.
Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 120)
Siehe auch: 10-44 Nr. 2.1 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern
Was heißt das konkret?
Eltern, Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, der Schule gegenüber Angaben zu ihren personenbezogenen Daten zu machen (z. B. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummer). Diese Daten dürfen nur die Personen erhalten, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (z. B. Klassenlehrerin oder -lehrer). Die Daten dürfen auch bspw. der Schulaufsichtsbehörde, der unteren Gesundheitsbehörde oder dem Jugendamt übermittelt werden, soweit auch diese Stellen diese Angaben benötigen.
Bei Foto- oder Videoaufnahmen, die bspw. im Rahmen einer Schulveranstaltung gemacht werden, müssen die betroffenen Personen im Vorfeld ihr schriftliches Einverständnis geben. Anonymisierte Leistungsdaten von Schülerinnen und Schülern (z. B. die Ergebnisse der Vergleichsarbeiten - VERA in Klasse 3) werden regelmäßig weitergegeben und ausgewertet.
Nur die betroffenen Personen selbst dürfen Einsicht in ihre Unterlagen nehmen bzw. Auskunft über ihre Daten erhalten.
Wie ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern geregelt?
Schülerfahrkosten
Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, der Förderschulen, der Schulen für Kranke und der Berufskollegs in Vollzeitform können die Kosten für den Schulweg erstattet werden. Dafür müssen sie ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Es werden die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück erstattet. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Kostenübernahme für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 97)
Schülerfahrkosten umfassen den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Schule oder Unterrichtsort (z. B. Betriebserkundungen oder Schulgottesdienste) (vgl. 11-04 Nr. 3.1 Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO).
Siehe dazu auch die Informationen des Schulministeriums NRW.