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Besonderheiten

Besonderheiten

Wie ist die Mitwirkung an Ersatzschulen (Privatschulen) geregelt?

Nach den Vorgaben des Schulgesetzes ist der Ersatzschulträger bei der Schulmitwirkung nicht an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften gebunden, sondern lediglich gemäß § 100 Absatz 5 SchulG verpflichtet, gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerschaft und Eltern zu gewährleisten.

Eine Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn das Verfahren nicht hinter den Standards öffentlicher Schulen zurücksteht, das heißt, dass die Eltern aufgrund ihres Erziehungsrechts in einem geordneten Verfahren in die Gestaltung des Schullebens mit einbezogen werden müssen. Entsprechendes gilt für die Schülerschaft, die nach demokratischen Grundsätzen erzogen werden soll.

Abweichende Regelungen wie zum Beispiel eine Verschiebung der Paritäten in der Schulkonferenz zugunsten der Eltern gegenüber den Schülerinnen und Schülern wären mithin durch die Privatschulfreiheit gedeckt.

Die Vorgaben des Schulgesetzes zur Schulmitwirkung gelten nicht für Ergänzungsschulen nach § 116 SchulG.

 

Wie ist die Mitwirkung an kirchlichen Ersatzschulen geregelt?

Bei den kirchlichen Ersatzschulträgern gelten Besonderheiten, die auf der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen beruhen. Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung haben die Kirchen das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ihre Angelegenheiten frei zu regeln. Das Unterhalten von Schulen gehört zum Kernbereich des eigenen Auftrags der Kirche. Daher kann die Kirche grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welcher Weise in ihren Schulen Mitwirkung oder Mitbestimmung stattfindet. 

 

Was geschieht, wenn Schülerinnen und Schüler volljährig werden?

Eltern verlieren ihr Stimmrecht, sobald ihr Kind volljährig wird (§ 73 Abs. 1 Satz 2 und § 63 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Im Interesse der Kontinuität gilt für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Klassen- und der Jahrgangsstufenpflegschaft eine Ausnahme: Sie behalten ihre Funktion bis zur Neuwahl im nächsten Schuljahr (§ 64 Abs. 3 Satz 4). Unabhängig vom Stimmrecht dürfen alle Mitglieder der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft Anträge stellen (§ 63 Abs. 3 SchulG).

Ebenso wie die Schulpflegschaft ist die Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft ein Gremium zur Vertretung von Elterninteressen. Es wäre deshalb systemwidrig, wenn erwachsene Schülerinnen und Schüler an Stelle ihrer Eltern Mitglieder der Klassenpflegschaft würden. Dadurch würde ein Elterngremium zum Beispiel im Berufskolleg oder im letzten Jahr der gymnasialen Oberstufe zu einer zweiten Schülervertretung.

Darüber hinaus ist nach § 73 Abs. 1 SchulG keine Teilnahme von volljährigen Schülerinnen und Schülern in der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft vorgesehen.