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Fragen zu Wahlen und Ämtern

Fragen zu Wahlen und Ämtern

Wann finden die Wahlen der Pflegschaftsvorsitzenden statt? 

In der Regel drei Wochen nach Schuljahresbeginn (Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaft) sowie fünf Wochen (Schulpflegschaft). Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.

Jede Schulkonferenz kann selbst über die Wahltermine entscheiden. Sie richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung (§ 64 Abs. 5 SchulG). Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung beinhaltet auch Empfehlungen für die Terminierung der Wahltermine. Abweichende Regelungen sind möglich und bieten sich zum Beispiel für Berufskollegs an. Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden. Siehe auch: Wahlen der Schulmitwirkungsgremien.

 

Kann man sich auch in zwei Klassenpflegschaftssitzungen zur/zum Vorsitzenden wählen lassen?

Ein Elternteil kann in mehreren Klassenpflegschaften zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder in Jahrgangsstufenpflegschaften zur Vertreterin oder zum Vertreter gewählt werden und hat in Sitzungen der Schulpflegschaft ein entsprechendes Stimmengewicht.

 

Können auch beide Elternteile eines Kindes in der Klassenpflegschaft den Vorsitz übernehmen (Vorsitzende/r und Stellvertretung)?

Alle Eltern bzw. Elternteile sind Mitglieder der Klassenpflegschaft und sind demnach wahlberechtigt.

 

Darf man sich auch in der Schulpflegschaft engagieren, wenn man nicht zum Klassenpflegschaftsvorsitzenden gewählt wurde? 

Nur die Vorsitzenden einer Schulpflegschaft und ihre Stellvertretungen (mit beratender Stimme) sind in der Schulpflegschaft vertreten.

 

Kann man in den Konferenzen mitwirken, auch wenn man kein Amt hat?

Bei der Wahl der Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind alle Eltern wählbar (d.h. auch Eltern die keine Mitglieder in der Schul-, Jahrgangs-, oder Klassenpflegschaft sind).

 

Können auch Lebenspartnerinnen oder –partner bzw. Lebensgefährtinnen oder –gefährten in Mitwirkungsgremien aktiv sein?

Das ist laut § 123 Abs. 3 SchulG möglich, sofern bei Lebensgefährtinnen und –gefährten das schriftliche Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils vorliegt oder sofern es ich um eine Lebenspartnerschaft im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.

 

Was passiert, wenn jemand sein Amt niederlegt?

Wenn die Wahlordnung der Schule nichts anderes vorsieht, erscheint eine Neuwahl sinnvoll für den Fall, dass bspw. eine Klassenpflegschaftsvorsitzende oder -vorsitzender ihr/sein Amt niederlegt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden nicht automatisch Vorsitzende; sie übernehmen jedoch stellvertretend die Aufgaben einer/eines Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten. Ohne festgelegte Wahlordnung sind es individuelle Entscheidungen eines Gremiums, die zu Neuwahlen führen oder nicht (bspw. durch einen Mehrheitsbeschluss). 

Scheiden Vertreterinnen und Vertreter der Eltern aus der Schulkonferenz aus bzw. legen sie ihr Amt nieder, so tritt das Ersatzmitglied ein. 

Für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien ist der § 64 SchulG verbindlich.