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Allgemeine Fragen

Allgemeine Fragen zu den Sitzungen

Wann tagen die Gremien?

Ein Mitwirkungsgremium wird von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.

 

Sind die Sitzungen öffentlich?

Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Jedoch kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Angelegenheiten (Personalangelegenheiten ausgenommen) die Schulöffentlichkeit hergestellt werden. An den Sitzungen der Konferenzen kann eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen.

Zu den Sitzungen der Schulkonferenzen lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter auch den Schulträger ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen, er ist jedoch nicht stimmberechtigt.

 

Wer lädt zu den Klassen- oder Schulpflegschaftssitzungen ein? 

Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist (z. B. weil es in Klasse 1 oder 5 noch keine Vorsitzende / keinen Vorsitzenden gibt), übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Wer legt die Termine der Pflegschaftssitzungen fest?

Die Termine sollten mit der Schulleitung bzw. mit den Klassenlehrerinnen oder –lehrern bzw. Jahrgangsstufenleiterinnen oder –leitern abgestimmt werden, da diese beratend an den Sitzungen teilnehmen. 

 

Sollten die Termine für die Sitzungen so gelegt werden, dass die gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter diese auch im Hinblick auf eine etwaige Berufstätigkeit wahrnehmen können?

Das sollte die/der Vorsitzende im Vorfeld abklären, welche Zeitfenster bei den Mitgliedern möglich sind. („Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen“ (§ 62 Abs. 7 SchulG).

 

Wie werden Beschlüsse gefasst?

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche dagegen sind zu vermerken.

 

Wann ist ein Gremium beschlussfähig?

Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn deutlich erkennbar weniger als die Hälfte der gesetzlichen Stimmen vertreten ist. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die von ihr vorzunehmenden Wahlen. Der oder die Vorsitzende hat nur dann die Beschlussfähigkeit festzustellen, wenn ein Mitglied dies beantragt oder der oder die Vorsitzende dieses auf Grund der Wichtigkeit des zu beratenden Tagesordnungspunktes für notwendig erachtet. Ist die Beschlussunfähigkeit eines Gremiums förmlich festgestellt worden, muss der Vorsitzende die Sitzung vertagen und erneut einladen. Unzulässig ist, in einer ersten Einladung vorsorglich zu einer neuen Sitzung einzuberufen oder mit der Vertagung mündlich zur neuen Sitzung einzuladen und diese sofort danach zu eröffnen. 

 

Und Verstöße gegen Beschlüsse?

Wenn Beschlüsse von Konferenzen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind diese unverzüglich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Wenn die Konferenz ihren rechtswidrigen Beschluss nicht korrigiert, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.